Gesetze / Mikrozensusgesetz 2005

MZG 2005

§ 5 Hilfsmerkmale

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MZG%202005/5#abs-1 (1) Hilfsmerkmale sind:

1.
Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder;
2.
Telekommunikationsnummern;
3.
Straße, Hausnummer, Lage der Wohnung im Gebäude;
4.
Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin;
5.
Name der Arbeitsstätte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MZG%202005/5#abs-2 (2) Das Hilfsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 5 darf nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.

§ 4 § 6